Wenn ein Anbieter antwortet
Die sechs typischen Rückfragen nach einer Kündigung im Todesfall, was davon berechtigt ist, und ein Satz, mit dem Sie antworten können.
Allgemeine Einordnung, keine Rechtsberatung im Einzelfall. Bei größeren Summen oder Streit hilft eine Erstberatung beim Anwalt für Erbrecht.
Der Anbieter will einen Erbschein
Für die Kündigung eines laufenden Vertrags ist ein Erbschein in der Regel nicht nötig.
Ein Erbschein kostet je nach Nachlasswert dreistellig bis vierstellig und dauert Wochen. Für Strom, Telefon, Abos, Mitgliedschaften und den Rundfunkbeitrag reicht die Sterbeurkunde, weil die Kündigung dem Anbieter nicht schadet. Nur wer Geld aus dem Nachlass will (Guthaben auszahlen, Konto auflösen), muss sich als Erbe ausweisen. Dafür genügt oft ein Testament mit Eröffnungsprotokoll.
Ich bitte um Beendigung des Vertrags auf Grundlage der beigefügten Sterbeurkunde. Ein Erbschein ist für die Kündigung nicht erforderlich, da hierdurch keine Ansprüche aus dem Nachlass geltend gemacht werden. Etwaige Guthaben können Sie bis zur Vorlage eines Erbnachweises einbehalten.
Der Anbieter will das Original der Sterbeurkunde
Kopie genügt fast immer, Banken und Versicherungen wollen manchmal eine beglaubigte Kopie.
Das Standesamt stellt beim ersten Mal mehrere Urkunden aus und liefert gegen Gebühr weitere. Das Original nie aus der Hand geben. Beglaubigte Kopien gibt es beim Standesamt, beim Bürgeramt oder beim Bestatter.
Anbei eine beglaubigte Kopie der Sterbeurkunde. Das Original wird von mir für weitere Behördengänge benötigt und verbleibt bei mir.
Der Anbieter will eine Vollmacht
Nur wenn Sie nicht Erbe sind, sondern für die Erben handeln.
Als Erbe handeln Sie aus eigenem Recht. Als Angehöriger ohne Erbenstellung brauchen Sie eine schriftliche Vollmacht eines Erben oder eine über den Tod hinaus geltende Vollmacht des Verstorbenen. Ein einfacher Satz mit Unterschrift des Erben reicht.
Ich handle als Erbe/Erbin aus eigenem Recht. Eine gesonderte Vollmacht ist daher nicht erforderlich.
Der Anbieter besteht auf der ordentlichen Kündigungsfrist
Kommt vor, ist bei vielen Verträgen zulässig, aber verhandelbar.
Verträge gehen grundsätzlich auf die Erben über. Ein Sonderkündigungsrecht gibt es beim Mietvertrag (§ 580 BGB) und bei einigen Versicherungen. Bei Telefon, Strom und Abos hängt es vom Vertrag ab. Die meisten großen Anbieter kündigen aus Kulanz zum Sterbedatum, wenn man ausdrücklich danach fragt. Der Rundfunkbeitrag endet mit der Wohnungsauflösung.
Ich bitte Sie, im Wege der Kulanz das Vertragsende auf das Sterbedatum zu legen, da die Leistung ab diesem Tag nicht mehr genutzt wurde. Sollte das nicht möglich sein, bitte ich um Mitteilung des frühestmöglichen Beendigungstermins.
Der Anbieter verlangt weiter Geld oder mahnt
Zahlen Sie nichts aus eigener Tasche, solange die Erbenstellung offen ist.
Schulden des Verstorbenen sind Nachlassverbindlichkeiten. Wer das Erbe ausschlägt, haftet nicht. Wer annimmt, haftet mit dem Nachlass. Beitreibungen an Sie persönlich können Sie zurückweisen, solange Sie nicht als Erbe feststehen.
Die Forderung richtet sich gegen den Nachlass. Meine Erbenstellung ist derzeit nicht abschließend geklärt. Ich bitte darum, die Angelegenheit bis dahin ruhen zu lassen.
Keine Antwort nach zwei Wochen
Erinnern, mit Frist, als Einschreiben.
Ein zweites Schreiben mit Bezug auf das erste, 14 Tage Frist und der Bitte um schriftliche Bestätigung. Als Einwurf-Einschreiben, damit der Zugang belegt ist. Wer bei uns gekauft hat, findet das Erinnerungsschreiben fertig unter „Wer hat bestätigt?" in der Mail nach zwei Wochen.
Noch nicht alle Verträge gekündigt?
Alle Schreiben auf einmal, korrekt adressiert, mit Sterbeurkunde als Anlage.
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